© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 281826
7.4.3 Dienstbarkeiten
Der Begriff der Dienstbarkeit (Servitut) ist im GebG nicht umschrieben, sodass zu dessen Auslegung auf das Zivilrecht zurückgegriffen werden muss. Nach § 472 ABGB wird durch das „Recht der Dienstbarkeit“ ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen, nämlich des Berechtigten, in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht (GebR 2019 Rz 763).