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7.3 Dinglich wirkende Bescheide
Rechtsnatur
Verschiedene Bescheide – wenngleich diese lediglich an eine (juristische) Person adressiert sein mögen – betreffen spezifisch bestimmte Sachen, sodass das Rechtssubjekt (Eigentümer) vergleichsweise in den Hintergrund tritt. Nach der Rechtsprechung wirken derartige Bescheide daher gegenüber jedem Rechtssubjekt, das das Verfügungs oder Gebrauchsrecht an der betreffenden Sache hat, und attestiert derartigen Bescheiden „dingliche Wirkung“. Nach der Judikatur gilt dies beispielsweise für Baubewilligungen (zB VwSlgNF 5679A, 5813A), bestimmte wasserrechtliche Bewilligungsbescheide (VwSlgNF 7581A; VwGH 13.12. 1979, 799/78) oder gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungen (VwGH 12.10.1987, 87/04/0050), aber auch verschiedene Auflagen.