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4.1 Begriff und Funktion
Gebührende Sorgfalt
Der Begriff der Due Diligence („mit gebührender Sorgfalt“) stammt ursprünglich aus dem US-amerikanischen Kapitalmarkt- und Anlegerschutzrecht, wobei es in der anglo-amerikanischen M&A-Praxis nach und nach zur Ausweitung des Due Diligence-Gedankens auf alle Transaktionen kam, bei denen eine möglichst vollständige Informationsbeschaffung bzw -verifizierung über eine Unternehmenssituation ratsam erscheint. Dies führte zu der heute bei M&A und sonstigen Wirtschaftstransaktionen allgemein etablierten Praxis einer systematischen und professionellen (Risiko-)Prüfung des Transaktions- bzw Investitionsgegenstands durch den sorgfältig handelnden Kaufinteressenten vor Eingehen des Geschäftes. Neben der Prüfung des Risikos bezweckt die Due-Diligence-Prüfung auch die Absteckung von Gewährleistungsansprüchen. Was offengelegt wurde, ist bekannt und kann somit grundsätzlich keine gewährleistungsrechtlichen Ansprüche mehr nach sich ziehen. Übersieht der Prüfer relevante Risiken, kann dies somit nicht mehr in den Kaufpreis einfließen und auch nachträglich nicht mehr mittels Preisminderung geltend gemacht werden.