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4.6 Einbringung von „Grund und Boden“
Regelung § 16 Abs 6 UmgrStG
Anwendungsbereich
Gemäß der Bestimmung des § 16 Abs 6 UmgrStG kann bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen der betriebszugehörige Grund und Boden unter bestimmten Voraussetzungen mit dem gemeinen Wert iSd § 6 Z 14 EStG angesetzt werden, anstelle des Buchwertes. Dies führt zur Aufdeckung der stillen Reserven im Grund und Boden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes war die Anwendung von § 16 Abs 6 UmgrStG bis zum Inkrafttreten des 2. AbgÄG 2014 (BGBl I 105/2014) auf die Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben beschränkt. Bereits mit dem UmgrStR-Wartungserlass 2013 wurde die Anwendung des § 16 Abs 6 UmgrStG – entgegen dem damaligen Gesetzeswortlaut – erfreulicherweise auch auf die Einbringung von Mitunternehmeranteilen ausgedehnt (UmgrStR 2002, Rz 928). Es erfolgte im 2. AbgÄG 2014 eine gesetzliche Klarstellung dahingehend, dass auch Mitunternehmeranteile sowie zum Sonderbetriebsvermögen gehörender Grund und Boden anlässlich einer Einbringung von Mitunternehmeranteilen auf die übernehmende Körperschaft übergeht.