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Dokument-ID: 1093299
1.2.13 Erbengemeinschaft (§ 550 ABGB)
Allgemeines
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind. Sie ist eine gesetzliche Bruchteilsgemeinschaft nach § 825 ABGB, die nicht auf dem Willen der Gemeinschafter, sondern auf dem Gesetz beruht („communio incidens“).
Schlichte Rechtsgemeinschaft
Mit dem Tod eines Erblassers (Verstorbenen), der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gem den §§ 825 ff ABGB (OGH 22.3.1993, 1 Ob 527/93; RS0012313).