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Dokument-ID: 1093290
1.2.4 Erbunwürdigkeit infolge Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung (§ 539 ABGB)
Absolute Erbunwürdigkeit
Absolut erbunwürdig ist, wer gegen den Verstorbenen oder die Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Vorsatztat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr begangen hat, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat (vgl OGH 2 Ob 100/19y).