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Dokument-ID: 286115
5.4.1 Erforderliche Bilanzen
Unternehmensbilanz
Gem § 202 Abs 2 Z 1 UGB dient als Grundlage der unternehmensrechtlichen Buchwertfortführung entweder die letzte Jahresbilanz oder eine Zwischenbilanz des Übertragenden, wenn der Zusammenschlussstichtag vom Abschlussstichtag abweicht. Die Bilanz ist nach den auf den letzten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erstellen. Bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils besteht für die Mitunternehmerschaft, an der die eingebrachte Beteiligung besteht, unternehmensrechtlich kein Bilanzierungserfordernis.