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Dokument-ID: 282164
8.4.7 Erwerb von Aktien an einer Aktiengesellschaft
Ähnlich wie bei der GmbH haftet der Erwerber von Aktien für die auf Aktien rückständigen Einlagen (§§ 57 f AktG). Aktionäre, die den eingeforderten Betrag trotz Aufforderung nicht zahlen, werden durch Veröffentlichung gem § 18 ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt.