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Birgit Zettel - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.7 Falsche Bezeichnung (§ 571 ABGB)

Rechtssatz, Rechtsfolge der Falschbezeichnung

§ 571 enthält die Regelung, dass eine bloße Falschbezeichnung der Person oder der vermachten Sache des Verfügenden nicht die Anfechtbarkeit der Verfügung nach sich zieht (falsa demonstratio non nocet). Es ist durch Auslegung zu eruieren, was der Verfügende wirklich gewollt hat und ob eine Falschbezeichnung vorliegt. Dadurch kommt es zu einer Korrektur der letztwilligen Erklärung und zur Auslegung nach dem hypothetischen Willen des Verstorbenen.

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