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Dokument-ID: 1252510
2.3.1 Eigenhändige Verfügung (§ 578 ABGB)
Rechtslage ab 01.01.2017
„Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.“