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Dokument-ID: 284813
Formwechselnde Umwandlung
Änderung der Rechtsform eines Unternehmens unter Wahrung der Identität des Rechtsträgers und ohne Übertragung von Vermögen; zB Umwandlung einer GmbH in eine AG (oder umgekehrt). In diesem Fall kommt es zu keiner Vermögensübertragung. Es ändert sich nur der Mantel bei gleichzeitigem Weiterbestehen des gleichen Rechtssubjekts. Häufige Fälle sind die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH (siehe §§ 239–244 AktG) oder einer GmbH in eine Aktiengesellschaft (siehe §§ 245–253 AktG).