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5.3.5 Freiwilliges Angebot
Im Gegensatz zum Pflichtangebot zielt das freiwillige Angebot nicht auf den Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung ab. Der Hauptunterschied zu den beiden anderen Angebotsformen (Übernahme- und Pflichtangebot) liegt vor allem darin, dass der Bieter bei der Festsetzung des Angebotspreises keiner gesetzlichen Preisregelung unterworfen ist und er daher bei der Festlegung frei ist. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Gegenleistung. Dem Bieter steht die Möglichkeit offen, den Beteiligungspapierinhabern ein reines Papierangebot, also nur etwa Beteiligungspapiere an einer anderen Gesellschaft, ohne Baralternative, zu unterbreiten (Diregger/Kalss/Winner, Das österreichische Übernahmerecht2 Rz 111). Auf freiwillige Angebote, mit denen der Bieter oder mit ihm vorgehende Rechtsträger eine kontrollierende Beteiligung erlangen könnten, sind mit Ausnahme des § 22 Abs 10 ÜbG ebenfalls die Bestimmungen über das Pflichtangebot anzuwenden. Dazu kann es kommen, wenn das Übernahmeangebot keinen Höchstanteil oder Höchstzahl für Aktien festlegt und eine kontrollierende Beteiligung nach Durchführung des Angebots entstanden ist.