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Dokument-ID: 286104
5.3.4 Fristgerechte Einbringung der (An)Meldung
Für die Fristenberechnung ist in abgabenrechtlicher Sicht sowohl bei Zuständigkeiten des Firmenbuchs als auch bei jener des Finanzamtes § 108 BAO maßgebend. Der Fristenlauf wird mit dem gewählten Zusammenschlussstichtag in Gang gesetzt. Die Tage des Postenlaufs werden in die Neun-Monats-Frist nicht eingerechnet. Für die Einhaltung der Frist ist daher eine (nachweisliche) Absendung am letzten Tag der Frist an das für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständige Finanzamt ausreichend.