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Neu Dokument-ID: 281851

Autoren von KPMG (Kanzleiteam) | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.2 Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zum Hauptgeschäft – § 19 Abs 2 GebG

Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten (GebR 2019 Rz 521). Die in der Urkunde (Vertragsanhang oder -nachtrag sind nicht darunter zu verstehen, vgl GebR 2019 Rz 528) über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach dem GebG oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5 GebG (GebR 2019 Rz 522).

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