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6.2.2 Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsfrist
Seit dem GewRÄG 2001 wird durch § 924 ABGB vermutet, dass Mängel, die im Zeitpunkt von sechs Monaten nach der Übergabe hervortreten, zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Hierbei handelt es sich um eine Beweislastumkehr. Diese Bestimmung ist vertraglich abdingbar. Beim Unternehmenskauf verfügt der Erwerber in der Regel aufgrund der von ihm durchgeführten Due Diligence-Prüfung über detailliertere Informationen bezüglich des Zustandes des Unternehmens als der Veräußerer. Der Verkäufer sollte daher darauf bedacht sein, die Anwendbarkeit von § 924 ABGB vertraglich ausdrücklich auszuschließen.