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5.2.2 Gesetzlicher Schuldbeitritt
§ 1409 ABGB ist der wichtigste Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts, bei dem der Gläubiger ex lege einen weiteren Schuldner erhält. Die Haftung des Erwerbers tritt neben die Haftung des Veräußerers. § 1409 ABGB kann durch Vereinbarung nicht abgeändert oder abbedungen werden (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14, Rz 600).