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Neu Dokument-ID: 286700

Michael Petritz - Ernst Komarek - Jürgen Reinold - Andreas Kampitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2.5 Gläubigerschutzbestimmungen bei einer Handelsspaltung

Spaltung zur Neugründung

Den Gläubigern der spaltenden Kapitalgesellschaft soll bei der Spaltung zur Neugründung der bestehende Haftungsfonds (= Nennkapital und gebundene Rücklagen der spaltenden Kapitalgesellschaft) auch nach Durchführung der Spaltung unvermindert erhalten bleiben. Das SpaltG sieht daher hinsichtlich der Erhaltung dieses Haftungsfonds folgende Maßnahmen (sog „Summengrundsatz“) vor:

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