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1.4.1 Primäre Gründungsformen
Unabhängig von den Besonderheiten der einzelnen Gründungsarten einer SE gelten einige Voraussetzungen für alle Gründungen gleichermaßen.
Jede Gründung einer SE verlangt zunächst die Aufstellung einer Satzung durch die Gründer. Da von der SE-VO hierfür keine bestimmte Form vorgesehen ist, gilt insoweit nationales Aktienrecht des Staates, in dem die SE ihren Sitz begründet (Art 15 Abs 1 SE-VO); die Satzung einer SE mit Sitz in Österreich bedarf daher der notariellen Beurkundung (§ 16 Abs 1 AktG). Die SE zeichnen im Vergleich zur Aktiengesellschaft einige Besonderheiten aus, so muss das Kapital einer SE mindestens EUR 120.000,– betragen (AG: EUR 70.000,–). Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des gesetzlichen Mindestkapitals von EUR 120.000,–, insgesamt somit EUR 6.000,– (Art 4 Abs 2 SE-VO) sowie einen in der Satzung festgelegten Sitz der Gesellschaft, der in jenem Mitgliedstaat liegen muss, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet (Art 7 SE-VO). Satzungssitz und Hauptverwaltung müssen sich daher – abweichend zu nationalen Gesellschaften – im selben Mitgliedstaat befinden. Das am Sitz der SE geltende nationale Recht ist auch im Rahmen der SE-VO das jeweils anwendbare Recht. • [Fußnote: Die SE kann ihren Sitz identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, selbst wenn das nationale Recht nationalen Gesellschaften dies nicht erlaubt (vgl Straube/Ratka/Rauter in Straube/Aicher, HB zur Europäischen Aktiengesellschaft 49).] Die SE muss ihrer Firma den Zusatz „SE“ voran- oder nachstellen (Art 11 Abs 1 SE-VO). Schließlich ist gem Art 12 Abs 2 SE-VO die Beendigung des Verhandlungsverfahrens über die Arbeitnehmerbeteiligung eine allgemeine Gründungsvoraussetzung.