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2.3.5 Gruppenbesteuerung
Die Gruppenbesteuerung in Österreich ist ein steuerliches System im Körperschaftsteuerrecht, das es Unternehmensgruppen ermöglicht, ihre steuerpflichtigen Ergebnisse konzernintern auszugleichen. Dieses Modell wurde im Jahr 2005 mit dem Körperschaftsteuerreformgesetz eingeführt und zielt darauf ab, die steuerliche Behandlung von Konzernen zu vereinfachen und wirtschaftlich sinnvoller zu gestalten. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können Verluste von inländischen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch ausländischen Gruppenmitgliedern mit Gewinnen anderer Unternehmen innerhalb der Gruppe verrechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Gruppenträger – also dem Unternehmen, das die Gruppe steuerlich anführt – und den Gruppenmitgliedern eine finanzielle Verbindung besteht, in der Regel durch eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent. Die Gruppenbesteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden und setzt einen schriftlichen Gruppenantrag voraus. Nach der Genehmigung durch die Finanzverwaltung gilt die Gruppe steuerlich als eine Einheit, wobei alle Gruppenmitglieder weiterhin rechtlich eigenständig bleiben. Besonders relevant ist dieses Modell für Unternehmen mit schwankenden Gewinnen und Verlusten innerhalb des Konzerns, da es durch die Verrechnungsmöglichkeit zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung führen kann. Es bestehen jedoch auch Nachversteuerungspflichten, insbesondere wenn ausländische Verluste geltend gemacht werden, die später im Ausland wieder steuerlich wirksam werden. Die Gruppenbesteuerung ist somit ein komplexes, aber effektives Instrument zur Steueroptimierung für Unternehmensgruppen mit entsprechendem Beteiligungsgefüge.
Ergebnisvereinigung beim Gruppenträger
Kerngedanke der Gruppenbesteuerung ist die Zusammenfassung der steuerlichen Ergebnisse finanziell verbundener Körperschaften beim Gruppenträger. Nach § 9 Abs 1 KStG wird das Einkommen des jeweiligen Gruppenmitglieds bzw der Verlust eines ausländischen Gruppenmitglieds dem Einkommen des beteiligten Gruppenmitglieds (bzw dem Einkommen des Gruppenträgers vor dem Sonderausgabenabzug) jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds fällt. In der Unternehmensgruppe werden die Ergebnisse beim Gruppenträger vereinigt und besteuert. Die Gruppenbesteuerung dient dem Ausgleich der Gewinne und Verluste werbender Gesellschaften. Die Verrechnung von Abwicklungsergebnissen mit operativen Ergebnissen entspräche nicht diesem Zweck (VwGH Ro 2017/13/0009).