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3.3 Haftung bei Schutzgesetzverletzungen, Schutz von Rechten
Im Immaterialgüterrecht sind zahlreiche Sanktionen im Verletzungsfall vorgesehen. Bei Verletzung von Immaterialgüterrecht bestehen zivilrechtliche, bei vorsätzlicher Verletzung auch strafrechtliche Folgen. Bei Schutzrechtsverletzungen ist zwischen der Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber dem Rechteinhaber, und der Haftung im Innenverhältnis, also zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, zu unterscheiden. Der Auftraggeber ist nicht von seiner Haftung als Teilnehmer am Schutzrechteeingriff befreit. Er haftet beispielsweise für im Unternehmen geschehende Schutzrechtsverletzungen.