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Dokument-ID: 282128
8.4.3 Haftung des Erwerbers für ausständige Stammeinlagen des Veräußerers
Nach § 78 Abs 2 GmbHG haftet der Erwerber eines Geschäftsanteils für die zur Zeit der Anmeldung des Übergangs des Geschäftsanteiles auf diesen rückständigen Stammeinlagen zur ungeteilten Hand mit dem Veräußerer. Rückständige Leistungen iSd § 78 Abs 2 GmbHG sind nur solche, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles bereits fällig, aber noch nicht bewirkt sind (OGH 26.01.1999, 4 Ob 341/98w).