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Christoph Rechberger - Anita Sekowitsch - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.6 Haftung des Erwerbers für persönliche Verbindlichkeiten des Veräußerers

Hatte der Veräußerer des GmbH-Geschäftsanteils persönliche Haftungen für Verbindlichkeiten der GmbH (zB für Bank- oder Leasingverbindlichkeiten) übernommen, so wird grundsätzlich vereinbart, dass der Erwerber des Geschäftsanteiles diese persönlichen Haftungen übernimmt. Diese Übernahme soll die Haftungsentlassung durch den Gläubiger des Verkäufers des GmbH-Geschäftsanteiles bewirken (Reich-Rohrwig in Bertl/Mandl, Kauf und Verkauf von Unternehmungen, 190 f).

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