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Christoph Rechberger - Anita Sekowitsch - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.4 Haftung des Erwerbers für verdeckte Gewinnausschüttungen an den Veräußerer

Allgemeines

§ 81 Abs 1 GmbHG verbietet jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die sich nicht als Gewinnverwendung darstellt. Der Zweck dieser Vorschrift wird aus der Notwendigkeit entwickelt, das Stammkapital als dauernden Grundstock der Gesellschaft und als einziges dem Zugriff der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (Koppensteiner, GmbHG-Kommentar, Rz 3 zu § 82). § 83 Abs 1 GmbHG verpflichtet Gesellschafter, zu deren Gunsten gegen die Vorschriften des GmbH Gesetzes, gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder entgegen einem Gesellschafterbeschluss Zahlungen geleistet wurden, zum Rückersatz an die Gesellschaft. Der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile ist nach § 81 Satz 1 GmbHG wirkungslos. Diese Nichtigkeitsfolge betrifft sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (OGH 17.09.2014, 6 Ob 185/13v).

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