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8.3.2 Haftung des Komplementärs
Tritt jemand einer bereits bestehenden Kommanditgesellschaft als Komplementär bei, haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor seinem Beitritt bestanden haben (Krejci, Handelsrecht, 140). Die Haftung besteht unabhängig davon, ob die bisherigen Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben oder ein Gesellschafterwechsel stattfindet, oder ob die Firma nach dem Eintritt fortgeführt wird. Eine Beschränkung der Haftung des neuen Gesellschafters (Komplementärs) ist Dritten gegenüber nicht möglich (§§ 128, 130 UGB iVm § 161 UGB).