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Carl Forche - Veronika Appl - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.5.1 Haftungsausschluss

In Verträgen wird sehr häufig bereits im Vorhinein die Schadenersatzpflicht eines Partners eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen. Im ABGB befinden sich keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Grenzen eines Haftungsausschlusses (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 18/1). Grundsätzlich ist für die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Sachschäden zu unterscheiden, ob der Unternehmens- bzw Anteilskauf ein Verbrauchergeschäft (im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes) ist. Eine Regelung, nach der der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit Personenschäden ausgenommen umfassend sein soll und nicht zuletzt auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden erfasst, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (RIS-Justiz RS0130673, vgl dazu auch OGH 25.11.2020, 6 Ob 179/20x).

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