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3 Haftungsprivilegierungen
Das Insolvenzrecht regelt nicht die Haftung desjenigen, der das Unternehmen des (Ausgleichsschuldners, Gemeinschuldners) Schuldners erwirbt. Dies regeln vielmehr Bestimmungen wie § 1409 ABGB, § 38 UGB, § 67 ASVG und § 14 BAO.
Haftungsausschluss gem §§ 1409/1409a ABGB
Grundsätzlich würde bei einem Asset Deal gem § 1409 ABGB eine Haftung des Erwerbers für die zum Unternehmen gehörigen Schulden, die der Erwerber bei Übergabe kennt oder kennen müsste, bestehen. Allerdings bestimmt § 1409a ABGB, dass, sofern ein Vermögen oder ein Unternehmen im Wege eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erworben wird, der Erwerber nicht nach § 1409 Abs 1 und 2 ABGB haftet (vgl dazu Heidinger in Schwimann, ABGB VI³ § 1409 Rz 12). Wer ein Unternehmen im Weg des Konkurses erwirbt, haftet mangels ausdrücklicher Übernahme von Mietzinsschulden des Veräußerers gem § 1409a ABGB für diese auch dann nicht, wenn er als Bestandnehmer in das Bestandverhältnis des Veräußerers eintritt (OGH 16.07.2009, 2 Ob 44/09y).