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5.3.1 Haftungstatbestand des § 38 UGB
Die Regelungen über den Unternehmensübergang nach § 38 UGB dienen der Erleichterung der Übertragung von Unternehmen. Sie erfolgen (ausschließlich) im Weg der Einzelrechtsnachfolge. Im Zweifel gehen aber alle zum Unternehmen gehörenden, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse auf den Erwerber über. Die bei der Einzelrechtsnachfolge sonst (zumeist) erforderliche Zustimmung Dritter im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsverhältnissen ist nicht erforderlich. Stattdessen können Dritte dem Übergang ihres Rechtsverhältnisses grundsätzlich widersprechen (Gruber/Stegner, Unternehmensübertragung, Lexis Briefings Wirtschaftsrecht).