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5.1 Grundlegendes
Vom Begriff des Kapitalmarktrechts sind alle Regeln umfasst, die Bezug zum Kapitalmarkt haben und diesen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen. Der Kapitalmarkt wiederum stellt ein Gefüge von Vertrags- und Marktbeziehungen dar, das Anleger und Investoren (Geldgeber) mit geldaufnehmenden Unternehmen mit Unterstützung zahlreicher Dienstleister (Finanzintermediäre) zusammenführt. Im Austausch gegen Geld werden Kapitalgüter (Kapitalanlagen) gewährt, die bestimmte wirtschaftliche und rechtliche Ansprüche verkörpern und deren jeweilige Ausgestaltung vertraglich (schuldrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen) festgelegt wird (vgl Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² [2015] § 1 Rz 1 ff).