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Birgit Zettel - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.1 Letztwillige Verfügung (§ 552 ABGB)

Letztwillige Verfügung

Die letztwillige Verfügung ist eine einseitige, förmliche, aber nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten. Dies gilt auch für wechselbezügliche und gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen Sie belässt dem letztwillig Verfügenden die Verfügungsfreiheit über sein Vermögen bis zu seinem Tod (Eccher, ErbR Rz 4/1; Apathy/Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Hrsg], Kurzkommentar zum ABGB6 [2020] zu § 552 ABGB Rz 3).

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