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Jürgen Kittel - Michaela Matschy - Christian Temmel - Maximilian Jacob - Christian Knauder - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.8 Meldepflichten nach anderen Gesetzen

Meldepflichten nach dem BWG und WAG 2018

Gem § 20 Abs 1 BWG ist jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut – darunter versteht man (verkürzt) die Grenze von 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Kreditinstituts – direkt oder indirekt zu halten, verpflichtet, dies zuvor der FMA schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. Gleiches gilt, sofern eine Person beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu erhöhen, mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut Tochterunternehmen des Erwerbers würde. § 20 BWG sieht somit eine Anzeigepflicht sowohl für den beabsichtigten direkten als auch für den beabsichtigten indirekten Erwerb vor (VwGH Ra 2015/02/0082). Die Anzeigepflicht gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder für das Unterschreiten der zuvor genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut (vgl § 20 Abs 2 BWG). § 20 BWG 1993 sieht eine Anzeigepflicht sowohl für den beabsichtigten direkten als auch für den beabsichtigten indirekten Erwerb vor (VwGH Ra 2015/02/0083).

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