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2.1.1 Allgemeines
Die Veräußerung eines Unternehmens ist in der Regel ohne gleichzeitige Übertragung des Benützungsrechts an den Betriebsräumen nicht möglich. Werden die Geschäftsräumlichkeiten aufgrund eines Bestandverhältnisses benutzt, ist der potenzielle Unternehmenserwerber nur dann zum Erwerb bereit, wenn ihm im Rahmen der Unternehmensübertragung auch die Mieterstellung verschafft werden kann, oder es ihm zumindest ermöglicht wird, das Unternehmen in den gemieteten Räumlichkeiten weiterzuführen. Letztlich kann der Unternehmensstandort ebenso wie die Geschäftsräumlichkeiten auch einen wesentlichen Teil des Unternehmenswertes darstellen.