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Autoren von Fellner - Wratzfeld & Partner (Kanzleiteam) - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.5 Mietzinsbildung bei Erhöhungstatbeständen (§ 12a Abs 2, 4 und 7 MRG)

Anhebungsbegehren

Der Vermieter kann die Mietzinserhöhung – bei Vorliegen eines Tatbestands gem § 12a MRG und eines entsprechend niedrigen Altmietzinses – ab dem nächsten Zinstermin, der auf das den Anhebungstatbestand auslösende Ereignis (Unternehmensveräußerung, Machtwechsel, Unternehmensverpachtung) folgt, geltend machen. Das Erhöhungsbegehren ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und kann von der Mehrheit der (Mit-)Eigentümer geltend gemacht werden. Bei Wohnungseigentum ist der Wohnungseigentümer gegenüber dem „Altmieter“ (Beginn des Mietverhältnisses schon vor Begründung des Wohnungseigentums) zur Geltendmachung des Mietzinserhöhungsanspruchs legitimiert.

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