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Dokument-ID: 290731
3.5.1 Mitglieder
Mitglieder der EWIV können neben natürlichen Personen Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Unternehmensrechts, Erwerbsgenossenschaften und sonstige Rechtsgebilde des öffentlichen und privaten Rechts werden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht Mitglied einer EWIV sein, da diese nur einen losen Zusammenschluss darstellt. Im Allgemeinen ist es erforderlich, dass das Mitglied eine Art juristische Einheit darstellt.