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Dokument-ID: 282606
6.4.1 Nachträglich zu vertretende unbehebbare Mängel
Illustrative Beispiele eines nachträglich zu vertretenden unbehebbaren Mangels sind:
- Der Veräußerer hat durch riskante Geschäfte nach Vertragsabschluss die Insolvenz des (veräußerten) Unternehmens schuldhaft herbeigeführt.
- Der Anteilsveräußerer hat zugesichert, dass bestehende Lieferverträge des Unternehmens übertragen werden und diese nach Vertragsabschluss aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Veräußerers rechtswirksam gekündigt (vgl Puck, Unternehmenskauf, 113).
- Unbehebbar ist ein Sachmangel nicht nur, wenn er technisch nicht behebbar ist, sondern auch, wenn seine Behebbarkeit zwar technisch möglich ist, dies jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligt werden kann.