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Dokument-ID: 285234
4.3 Öffentlich rechtliche Verfahren
Grundsätze
Subjektiv-öffentliche Rechte und Pflichten können Dritten grundsätzlich nicht rechtswirksam zur Ausübung im eigenen Namen überlassen (verkauft, verpachtet, abgetreten) werden. Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz, dass sich der Bescheid nur auf die Parteien des Verwaltungsverfahrens bezieht. Bei einem Unternehmenserwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge tritt daher der Erwerber grundsätzlich nicht in die verfahrensrechtliche Stellung des Veräußerers ein. Dieser Grundsatz wird jedoch in verschiedenen Fällen durchbrochen.