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6.4 Österreichische Zusammenschlusskontrolle
Wenn die Bestimmungen der FKVO nicht anwendbar sind, hat eine Prüfung nach österreichischem Kartellrecht zu erfolgen. Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl „selbständiger“ Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb, nicht aber das konkrete Verhalten der Marktteilnehmer (RIS-Justiz RS0117535).
Begriff des Zusammenschlusses
Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum. Erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern und zu verhindern, dass eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Der dem § 7 KartG zugrunde liegende Zusammenschlussbegriff ist ein objektiver. Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist, auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an (RIS-Justiz RS0121884, vgl dazu auch OGH 30.11.2023 16 Ok 4/23h).
§ 7 Abs 1 KartG legt die Zusammenschlussformen taxativ fest. Demnach gilt als Zusammenschluss