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Dokument-ID: 290738
3.6.1 Organe
Die EWIV-VO schreibt zwingend zwei Organe vor. Das erste zwingende Organ ist die Gesamtheit der Mitglieder. Darunter versteht man die Gesellschafterversammlung, wobei die EWIV-VO von den gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern spricht. Diese Gesellschafterversammlung ist jedoch keine förmliche Mitgliederversammlung, da diese nur auf Verlangen des Geschäftsführers oder eines Mitgliedes anzuberaumen ist. Zweites zwingendes Organ ist (sind) der (die) Geschäftsführer in der vom Gründungsvertrag vorzusehenden Zahl.