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Sabine Fehringer - Martin Wiedenbauer - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Patentrecht

Erfinder

Auf die Erteilung eines Patents hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen (§ 4 Abs 1 PatG). Das Recht an der Erfindung gewährt kein ausschließliches Benützungsrecht. Es erlischt, wenn die Erfindung ohne vorherige Patentanmeldung veröffentlicht wird (OGH 19.09.2011, 17 Ob 8/11t). Das Recht an der Erfindung hat eine Doppelnatur. Es ist ein Vermögensrecht und hat persönlichkeitsrechtlichen Charakter. Es umfasst das Recht auf das Patent und das Erfinderpersönlichkeitsrecht. Beeinträchtigungen des Rechts an der Erfindung kann der Erfinder abwehren; er kann die Abtretung der Anmeldung verlangen, wenn ein Dritter in den Besitz der Erfindung gelangt ist und das Patent angemeldet hat. Nur in diesem Umfang ist das Recht an der Erfindung absolut geschützt („unvollkommen absolut geschütztes Immaterialgüterrecht“, siehe RIS-Justiz RS0127216).

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