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5.2.4 Positiver Verkehrswert
Anwendungsvoraussetzungen UmgrStG: Positiver Verkehrswert
Positiver Verkehrswert als Anwendungsvoraussetzung
Weitere Voraussetzung ist, dass das Zusammenschlussvermögen am Zusammenschlussstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages einen positiven Verkehrswert aufweist. Nach dem Wortlaut bezieht sich das Erfordernis des positiven Verkehrswerts auf das begünstige Vermögen. Der positive Verkehrswert unterliegt der Überprüfung durch die Abgabenbehörde und ist im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Daher ist ein buchmäßig negatives Zusammenschlussvermögen kein Hindernis, sofern der Verkehrswert positiv ist. Für den Fall eines am Zusammenschlussstichtag negativen Verkehrswertes ist es zulässig, den positiven Verkehrswert rückwirkend, dh unter Ausweis in der Zusammenschlussbilanz, durch tatsächlich getätigte Einlagen oder durch Zurückbehalten von Verbindlichkeiten (sog rückwirkende Korrekturmaßnahmen iSd § 24 Abs 1 Z 1 iVm § 16 Abs 5 UmgrStG) herbeizuführen. Liegt ein positiver Verkehrswert bei Abschluss des Zusammenschlussvertrages nicht vor, ist Art IV UmgrStG nicht anwendbar, sodass ertragsteuerlich die stillen Reserven des Zusammenschlussvermögens realisiert werden. Auch andere Begünstigungen des UmgrStG, wie der Übergang von Verlustvorträgen, die Umsatzsteuerneutralität sowie Grunderwerbsteuerermäßigungen können somit nicht in Anspruch genommen werden. Im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Entnahmen unterliegen zudem der Kapitalertragsteuer (vgl VwGH 27.2.2019, Ro 2017/15/0039).