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Carl Forche - Veronika Appl - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.4 Rechtswidrigkeit

Für die Haftung aus einem Vertrag ist das vertragswidrige Verhalten als rechtswidrig zu qualifizieren (§ 1295 ABGB). Neben der Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten ist auch die Verletzung vertraglicher Nebenleistungspflichten oder die Verletzung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses als rechtswidrig anzusehen. Um auch hier eine Ausuferung zu vermeiden, entscheidet der Zweck der vertraglichen Verpflichtung bei ihrer Verletzung über den Umfang der zu ersetzenden Folgeschäden. Übertritt jemand eine vertragliche Verpflichtung (Verbotsnorm) und verursacht dadurch einen Schaden, wird er ersatzpflichtig, wenn sich die dem Verbot zurgrunde liegende Gefahr realisiert hat, nicht aber, wenn ein anderer Schaden, der außerhalb des Schutzbereichs der Norm liegt, eingetreten ist (Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14, 1407). Ersatzfähig sind somit Gewinne, die unter realistischerweise zu erwartenden Umständen und unter Berücksichtigung des unternehmerischen Einsatzes des Unternehmens erzielbar wären (Puck, Unternehmenskauf, 118). Hingegen wären Gewinne, die durch eine verbotene Tätigkeit hätten erzielt werden sollen, selbst bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, keinesfalls zu ersetzen.

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