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1.5.3 Rückgriff
Haftung
Hat der Erwerber Ansprüche des Arbeitnehmers befriedigt, für die der Veräußerer mit ihm solidarisch haftet, stellt sich die Frage nach einem Ausgleich im Verhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer. Infrage kommen hier, abgesehen von laufenden Entgeltansprüchen, die (zeitaliquoten) Sonderzahlungen, die Abfertigung und Urlaubsansprüche. Die Bestimmung des § 896 ABGB sieht grundsätzlich einen Ausgleich unter solidarisch verpflichteten Schuldnern vor, der sich in erster Linie nach ihrem besonderen Verhältnis zu richten hat. Diese Frage ist entsprechend § 896 ABGB nach den allfälligen „besonderen Verhältnissen“ zwischen Veräußerer und Erwerber zu lösen. Es soll auf den Nutzen, den der alte bzw der neue Betriebsinhaber aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezogen haben, bzw darauf, welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollten, abgestellt werden. Bei sukzessiv entstehenden Anwartschaftsrechten wie der Abfertigung ist unter Heranziehung von § 6 Abs 2 AVRAG jener Betrag dem Veräußerer zuzurechnen, der dem „fiktiven“ – hier tatsächlichen – Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht (OGH in ASoK 2006, 77).