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5.3.6 Sanktionen
Sofern ein Bieter ein erforderliches Pflichtangebot nicht veröffentlicht oder bei einem Angebot gegen die Preisbildungsvorschriften der §§ 16 oder 26 verstoßen hat, ruht gem § 34 Abs 1 ÜbG sein Stimmrecht. Dieses Ruhen kann durch die ÜbK gem Abs 2 leg cit unter dort näher determinierten Voraussetzungen – dh sobald entweder ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Pflichtangebot gestellt wurde oder zur Wiedergutmachung der Verletzung eine Zahlung geleistet worden bzw deren Leistung gesichert ist – wieder aufgehoben werden. Wenn ein Bieter ein Angebot unter Verletzung anderer als der die Preisbildung regelnden Bestimmungen des ÜbG abgegeben hat, kann die ÜbK nach Abs 3 leg cit sein Stimmrecht ruhend stellen, wenn dies erforderlich ist, um nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls die Vermögensinteressen der Zielgesellschaft zu schützen.