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1.4.1 Share Deal aus Sicht des Veräußerers
Übertragene Anteile im Betriebsvermögen des Veräußerers
Realisierung stiller Reserven
Wie generell bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen beim Share Deal, werden stille Reserven mit steuerlicher Wirkung realisiert. Dies bedeutet, dass der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös einerseits und Buchwert der Beteiligung (allenfalls auch Veräußerungskosten) andererseits das steuerpflichtige Ergebnis des Betriebes (einer natürlichen Person oder Kapitalgesellschaft) erhöht. Mit dem BBG 2011 und den nachfolgenden Änderungen wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen grundlegend geändert. Kernelement dieser Reform ist die Besteuerung von Substanzgewinnen auf Wertpapiere (= Besteuerung des Wertzuwachses unabhängig von der Beteiligungshöhe) unabhängig von der Behaltedauer (= Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist) und -höhe und Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen.