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7.4 Sonderregelungen der Gewerbeordnung
Allgemeines
Das Recht nach der Gewerbeordnung (GewO) ein Gewerbe auszuüben – also die so genannte „Gewerbeberechtigung“ – ist gem § 38 GewO ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann. Durch Dritte kann es nur insoweit ausgeübt werden, als in der GewO bestimmt ist. Die wichtigsten Sonderregelungen sind diejenigen über die Fortbetriebsrechte (im Wesentlichen §§ 41 ff GewO) sowie die spezifischen Möglichkeiten der Übertragung von Gewerbeberechtigungen juristischer Personen und von eingetragenen Personengesellschaften gem § 11 GewO.