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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Andreas Kampitsch - Christian Gattringer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.7 Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Äquivalenzverletzung

Begriff

Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn nach Verkehrswertverhältnissen der Wert der dem Einbringenden zu gewährenden Anteile höher oder geringer ist als der Wert des Einbringungsvermögens, wobei die Wertäquivalenz nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages zu beurteilen ist.

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