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Dokument-ID: 916719
6.7 Sonstige Rechtsfolgen der Realteilung
Äquivalenzverletzung
Begriff
Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn nach Verkehrswertverhältnissen der Wert der im Zuge der Realteilung untergehenden Gesellschaftsrechte höher oder geringer ist als der Wert des teilungsbedingt übernommenen Vermögens (§ 31 Abs 1 Z 1, 6 Abs 2 UmgrStG).