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Dokument-ID: 286423
5.6 Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses
Äquivalenzverletzung
Begriff
Eine Äquivalenzverletzung liegt vor, wenn nach Verkehrswertverhältnissen der Wert der zusammenschlussbedingt erworbenen Gesellschafterrechte höher oder geringer ist als der Wert des übertragenen Vermögens.