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5.3.3 Umfang der Haftung
§ 38 Abs 1 erster Satz UGB bestimmt die Übernahme der Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs „mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten“. Das Gesetz ordnet damit eine Haftungsübernahme ex tunc an, sodass der Erwerber auch die Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit des Rechtsverhältnisses übernimmt. Freilich können die Parteien auch eine Haftungsübernahme ex nunc vereinbaren (Krejci in Dehn/Krejci, Das neue UGB, 61, SWK-Sonderheft Dezember 2005).