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5 Umgang mit Aus- und Absonderungsgläubigern
Bei einem Erwerb eines Unternehmens aus einem Insolvenzverfahren muss der Käufer damit rechnen, dass wesentliche Vermögensbestandteile des Unternehmens entweder gar nicht im Eigentum des nunmehrigen Schuldners stehen oder mit Pfandrechten Dritter belastet sind. So sind Liegenschaften, Gebäude und Maschinen mit Pfandrechten belastet, Kundenforderungen, soweit möglich auch die zukünftig entstehenden, sicherungshalber an die Gläubiger abgetreten und Waren, die zur Weiterverarbeitung oder zum Weiterverkauf bestimmt sind, mit Eigentumsvorbehalten versehen (Chalupsky in Feldbauer/Stiegler, Krisenmanagement 301). Auf die Praxis, für die Unternehmensfortführung erforderliche Gegenstände noch vor Insolvenzeröffnung auf Dritte/Altgesellschafter zu übertragen, wurde bereits eingangs hingewiesen.