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3.1 Begriff der Umwandlung
Als Umwandlung wird im Allgemeinen ein Vorgang bezeichnet, bei dem ein Unternehmen seine Rechtsform ändert (UmgrStR 2002, Rz 406). Dabei wird zwischen formwechselnden und übertragenden Umwandlungen unterschieden. Ausländische Rechtsvorgänge sind aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Vergleichbarkeitsprüfung als formwechselnde oder übertragende zu qualifizieren.
Das UmwG ermöglicht Umwandlungen, durch die das Vermögen einer Kapitalgesellschaft unter Ausschluss der Liquidation (Abwicklung) von Gesetzes wegen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Nachfolgeunternehmer (verschmelzende Umwandlung) bzw auf das Nachfolgeunternehmen (errichtende Umwandlung) übertragen wird (RIS-Justiz RS0075703).